Neben dem zentralen Anliegen - der Verbesserung der Qualität der Lehre - hat die Evaluation auch rechtliche Grundlagen.
Ein Auszug aus dem Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist:
§ 6 Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter
Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regelmäßig bewertet werden. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden.
§ 8 Studienreform
Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
Ein Auszug aus der Ärztlichen Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist:
1. Abschnitt, § 2 Unterrichtsveranstaltungen (9)
Lehrveranstaltungen sind regelmäßig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben.
Ein Auszug aus der Evaluationssatzung für Lehre und Studium der Universität zu Lübeck vom 11. Februar 2011 (NBl. MWV Schl.-H., S. 46), geändert durch: Satzung vom 9. Dezember 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H., S. 157):
§ 2 Ziele und Gegenstand von Evaluationsverfahren
Die regelmäßige Evaluation dient der Sicherung und Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium an der Universität zu Lübeck.
Und schließlich bildet die Zielvereinbarung zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein und der Universität zu Lübeck vom Dezember 2003 eine weitere Grundlage der Evaluation der Lehrveranstaltungen. Darin wurde die Entwicklung eines hochschuladäquaten Qualitätsmanagements, die externe Evaluation der Studiengänge und die Einführung eines Modells zur leistungsorientierten Mittelvergabe in den Bereichen Forschung und Lehre vereinbart.
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