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Bewerbung - Übersicht

Digitale Meldung der gesetzlichen Krankenkassen

Alle Studieninteressierten haben gemäß § 199a SGB V gegenüber der Hochschule vor der Einschreibung nachzuweisen,

  • dass sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder mit Beginn des Semesters, frühestens mit dem Tag der Einschreibung sein werden oder
  • dass sie nicht gesetzlich versichert sind, weil sie versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind. Auch in diesem Fall müssen sie eine gesetzliche Krankenkasse ihrer Wahl kontaktieren.

Diese Informationen werden seit Januar 2022 von der gesetzlichen Krankenkasse direkt elektronisch an uns übermittelt. Die Übersendung einer Kopie der Versichertenkarte oder einer schriftlichen Mitgliedsbescheinigung bei einer Bewerbung reichen nicht aus.

Bitte verfahren Sie je nach Krankenversicherungsstatus wie folgt:

1) Sie sind bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland versichert,

dann fordern Sie bitte bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse "Meldung 10" für den Beginn eines Studiums an der Universität zu Lübeck an (Betriebsnummer H 0001115). Damit meldet die Krankenkasse digital an die Hochschule, dass

- Sie gesetzlich krankenversichert sind (M10.1).

2) Sie sind bei einer privaten Krankenversicherung versichert ODER im Besitz einer europäischen Krankenversicherungskarte, (European Health Insurance Card - EHIC)

dann wenden Sie sich bitte mit den Unterlagen Ihrer privaten Krankenversicherung bzw. mit Ihrer europäischen Versicherungskarte an eine frei wählbare gesetzliche Krankenversicherung und fordern die "Meldung 10" für den Beginn eines Studiums an der Universität zu Lübeck an (Betriebsnummer H 0001115). Danach meldet die Krankenkasse digital an die Hochschule, dass

- Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind (M10.2). Ein ausreichender Versicherungsschutz wurde von der gesetzlichen Krankenkasse geprüft.

Die Meldungen zwischen Krankenkassen und Hochschulen erfolgen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung.

Bitte beachten Sie, dass Sie jede Form der Krankenversicherung, bei der es sich nicht um eine studentische gesetzliche Krankenversicherung handelt, von einer gesetzlichen Krankenkasse prüfen lassen müssen.