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Bewerbung - Übersicht

Digitale Meldung der gesetzlichen Krankenkassen

Alle Studieninteressierten haben gemäß § 199a SGB V gegenüber der Hochschule vor der Einschreibung nachzuweisen,

  • dass sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder mit Beginn des Semesters, frühestens mit dem Tag der Einschreibung sein werden oder
  • dass sie nicht gesetzlich versichert sind, weil sie versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind. Auch in diesem Fall müssen sie eine gesetzliche Krankenkasse ihrer Wahl kontaktieren.

Diese Informationen werden seit Januar 2022 von der gesetzlichen Krankenkasse direkt elektronisch an uns übermittelt. Die Übersendung einer Kopie der Versichertenkarte oder einer schriftlichen Mitgliedsbescheinigung bei einer Bewerbung reichen nicht aus.

Bitte verfahren Sie je nach Krankenversicherungsstatus wie folgt:

1) Sie sind bei einer gesetzlichen deutschen Krankenversicherung versichert,

dann fordern Sie bitte bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse "Meldung 10" für den Beginn eines Studiums an der Universität zu Lübeck an (Betriebsnummer H 0001115). Damit meldet die Krankenkasse digital an die Hochschule, dass

- Sie bei der Krankenkasse als selbständiges Mitglied versichert bzw. über jemand anderen mitversichert sind (M10).

2) Sie sind bei einer privaten deutschen Krankenversicherung versichert ODER im Besitz einer europäischen Krankenversicherungskarte,

dann wenden Sie sich bitte mit den Unterlagen Ihrer privaten Krankenversicherung bzw. mit Ihrer europäischen Versicherungskarte an eine frei wählbare gesetzliche Krankenversicherung und fordern die "Meldung 10" für den Beginn eines Studiums an der Universität zu Lübeck an (Betriebsnummer H 0001115). Damit meldet die Krankenkasse digital an die Hochschule, dass

- Sie von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit wurden (M10).

Die Meldungen zwischen Krankenkassen und Hochschulen erfolgen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung.

Text als PDF-Datei

Bitte beachten Sie, dass Sie jede Form der Krankenversicherung, bei der es sich nicht um eine studentische gesetzliche Krankenversicherung handelt, von einer gesetzlichen Krankenkasse prüfen lassen müssen. Bietet Ihre Krankenversicherung einen ausreichenden Versicherungsschutz für ein Studium in Deutschland, kann die gesetzliche Krankenkasse für Sie die Bestätigung über die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht digital an uns übermitteln.