Dauer:
1 Semester | Angebotsturnus:
Jedes Semester | Leistungspunkte:
12 |
Studiengang, Fachgebiet und Fachsemester: - Bachelor Biophysik 2016 (Pflicht), Biophysik, 6. Fachsemester
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Lehrveranstaltungen: - Kolloquium zur Bachelorarbeit (Vortrag (inkl. Vorbereitung), 1 SWS)
- Verfassen der Bachelorarbeit (betreutes Selbststudium, 1 SWS)
| Workload: - 360 Stunden Selbststudium
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Lehrinhalte: | - Forschungsthemen aus dem Bereich der Biophysik
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Qualifikationsziele/Kompetenzen: - Fähigkeit zur weitgehend selbstständigen Lösung einer einfachen Aufgabe aus dem weiteren Bereich biomedizinischer Forschung und Entwicklung, zu ihrer schriftlichen Dokumentation und zu ihrer Präsentation und Verteidigung gemäß den Richtlinien zur Guten wissenschaftlichen Praxis (GWP) der Universität zu Lübeck und der Leitlinien der DFG.
- Sie können zu ihrem Thema Expertenfragen verstehen beantworten.
- Sie können komplexe Inhalte in schriftlicher und mündlicher Präsentation darstellen.
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Vergabe von Leistungspunkten und Benotung durch: - Schriftliche Ausarbeitung
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Modulverantwortlicher: Lehrende: - Institute der Naturwissenschaften
- Alle prüfungsberechtigten Dozentinnen/Dozenten des Studienganges
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Literatur: - Aktuelle Literatur zum Thema:
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Sprache: - Abschlussarbeit auf Deutsch oder Englisch möglich
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Bemerkungen:Zulassungsvoraussetzungen zur Belegung des Moduls: - Leistungsnachweise im Umfang von 120 ECTS. Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme an Modul-Prüfung(en): - Erfolgreiche Bearbeitung eines Themas aus dem Bereich MLS Modulprüfung(en): - BP3990-L1: Bachelorarbeit MLS, schriftliche Dokumentation einer praktischen Arbeit aus dem Bereich MLS und anschließendes Kolloquium, 60 min, 100 % der Modulnote Bei Absolvierung der Bachelorarbeit außerhalb der Universität ist ein prüfungsberechtigter Dozent des Studienganges (Hochschullehrer Privatdozent oder Person mit Lehrauftrag) als Zweitbetreuer zu benennen, der auch als Erstprüfer fungiert. Bachelorarbeit sollte in Deutsch verfasst werden, außer bei Betreuern, die Englischmuttersprachler sind. |
Letzte Änderung: 20.4.2021 |
für die Ukraine