Gesetzliches Beratungs- und Beschlussorgan mit externem Sachverstand aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik - Paritätische Besetzung durch die Gruppen der Stiftungsuniversität
Der Stiftungsrat der Universität zu Lübeck hat sich konstituiert. In seiner Sitzung am 22. Februar 2016 wählte er Uwe Lüders, Vorstandsvorsitzender der L. Possehl & Co. mbh, zu seinem Vorsitzenden und die Berliner Kinderheilkundlerin und Klinikdirektorin Prof. Dr. med. Annette Grüters-Kieslich zur stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Stiftungsrat ist neben dem Stiftungskuratorium, dem Akademischen Senat und dem Präsidium als Stiftungsvorstand eines der gesetzlichen Organe der Stiftungsuniversität. Der Stiftungsrat entscheidet laut dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 bei Anrufung durch den Kanzler, nimmt zum Entwurf der Verfassung Stellung, muss der Satzung über Qualitätssicherung zustimmen, legt Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule, zu Schwerpunkten in Forschung und Lehre sowie zur Struktur der Lehrangebote vor, beschließt über den Wirtschaftsplan, den Struktur- und Entwicklungsplan und über die Grundsätze für die Verteilung der Finanz- und Sachmittel sowie der Personalausstattung einschließlich zugehöriger Satzungen, insbesondere zu den Grundsätzen über die Vergütung der Professorinnen und Professoren und den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den hauptamtlichen Mitgliedern des Präsidiums.
Außerdem nimmt der Stiftungsrat Stellung zur Einrichtung von Studiengängen, berät die Berichte des Präsidiums und nimmt Stellung vor Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Er beruft die Mitglieder des Stiftungskuratoriums auf Vorschlag des Präsidiums, entscheidet über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens, nimmt den Rechenschaftsbericht des Präsidiums entgegen, stellt den Jahresabschluss fest und entlastet das Präsidium als Stiftungsvorstand. Der Stiftungsrat entscheidet über Maßnahmen des Neu- und Ausbaus sowie der Sanierung und Modernisierung einschließlich der Beschaffung von Großgeräten, soweit sie ganz oder überwiegend aus Mitteln finanziert werden, die nicht aus Finanzmitteln des Landes stammen, und stimmt zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftungsuniversität zu.
Der Stiftungsrat nimmt im Übrigen alle weiteren im Hochschulgesetz genannten Aufgaben des Hochschulrats wahr und hat dessen Rechte und Pflichten gegenüber den übrigen Gremien der Hochschule, soweit dies den Bestimmungen des Gesetzes über die Stiftungsuniversität nicht widerspricht. Das Präsidium und die anderen Organe der Hochschule erteilen dem Stiftungsrat alle Informationen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Der Stiftungsrat hat das Recht, zu seinen Sitzungen das Erscheinen von Mitgliedern des Präsidiums zu verlangen. Er legt dem Senat und dem Ministerium alle zwei Jahre Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab; der Rechenschaftsbericht ist in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt zu machen.
Der Stiftungsrat der Universität zu Lübeck besteht aus vier hochschulinternen und vier hochschulexternen Mitgliedern. Je ein internes Mitglied ist von den Mitgliedergruppen der Universität gewählt (Gruppe der Professorinnen und Professoren, Gruppen der wissenschaftlichen und der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Gruppe der Studierenden). Als externe Mitglieder können mit dem Hochschulwesen ver-traute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik aus dem In- und Ausland, die nicht einer Hochschule oder einem Ministerium des Landes angehören, gewählt werden. Die vier externen Mitglieder sind vom Senat auf Vorschlag einer Findungskommission, bestehend aus dem Präsidenten und vier Senatsmitgliedern, gewählt.
Alle Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Ministerium auf vier Jahre (das Mitglied der Gruppe der Studierenden auf zwei Jahre) bestellt. Es sollen mindestens vier Frauen im Stiftungsrat vertreten sein. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Mit beratender Stimme und Antragsrecht gehören dem Stiftungsrat der Präsident und die Gleichstellungsbeauftragte der Universität sowie eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter an, die oder der von den Personalräten für die wissenschaftlichen und die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten benannt wird. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums kann an den Sitzungen des Stiftungsrates als Gast teilnehmen. Der Stiftungsrat gibt sich eine Ge-schäftsordnung.
Die externen Mitglieder des Stiftungsrates der Universität zu Lübeck sind:
Die internen Mitglieder sind:
für die Ukraine