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Mittwoch, 13.07.2016

Universität

Prof. Stefan Fischer neuer Vizepräsident der Universität

Prof. Dr. Stefan Fischer

Prof. Dr. Stefan Fischer ist neues Mitglied des fünfköpfigen Präsidiums der Universität zu Lübeck

Der Akademische Senat der Universität wählte ihn am 13. Juli zum Vizepräsidenten für den Geschäftsbereich Technologietransfer. Prof. Fischer folgt damit Prof. Dr. Thorsten Buzug nach, der das Amt seit 2011 bekleidete.

Prof. Fischer, 1967 in Neuss in Nordrhein-Westfalen geboren, ist seit 2004 der Direktor des Instituts für Telematik der Universität zu Lübeck. Seit 2012 war er Vorsitzender der Sektionen Informatik/Technik und Naturwissenschaften der Universität (entspricht dem Amt des Dekans). Wissenschaftlich beschäftigt er sich mit Computernetzwerken und verteilten Systemen mit besonderem Fokus auf dem Internet der Dinge.

Nach seiner Wahl sagte Prof. Fischer: „Ich freue mich sehr über das überwältigende Vertrauen des Senats und auf die vor mir liegende neue Aufgabe - es gibt schon in den nächsten Wochen Einiges zu tun. Dabei ist mir sehr bewusst, wie groß die Fußstapfen sind, die mein Vorgänger Thorsten Buzug mit seiner hervorragenden Arbeit hinterlässt. Mit Hilfe der Kollegen aus dem Präsidium und vor allem aus dem Arbeitsbereich Transfer werde ich versuchen, den neuen Herausforderungen möglichst bald gerecht zu werden.“

Der Senat wählte in gleicher Sitzung Prof. Dr. Detlef Zillikens für eine zweite Amtszeit zum Vizepräsidenten für den Bereich Forschung. Neben dem Präsidenten Prof. Dr. Dr. h.c. Hendrik Lehnert gehören dem Präsidium außerdem Prof. Dr. Enno Hartmann als Vizepräsident für die Lehre und Dr. Oliver Grundei als Kanzler an.

Das Präsidium leitet entsprechend dem Landeshochschulgesetz die Universität. Das Amt des Präsidenten ist hauptberuflich, seine Amtszeit beträgt, wie die des Kanzlers, sechs Jahre. Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Senat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.