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Dienstag, 03.09.2024

Personalie

Prof. Dr. Gabriele Gillessen-Kaesbach in Verwaltungsrat berufen

Als komm. Präsidentin der Universität zu Lübeck leitet Prof. Dr. Gabriele Gillessen-Kaesbach die Geschicke der Universität noch bis Ende 2024 (hier ist sie im Rahmen einer Absolvent*innenverabschiedung in St.Petri zu sehen). Die Amtszeit als externe Beraterin im Verwaltungsrat endet erst in 2026. Foto: Guido Kollmeier / Universität zu Lübeck

Als externe Expertin ist sie Teil des Verwaltungsrats des Translationsforschungsbereichs des Berliner Instituts für Gesundheitsforschung der Charité Berlin

Die kommissarische Präsidentin der Universität zu Lübeck, Prof. Dr. Gabriele Gillessen-Kaesbach, ist vom Senat von Berlin in Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung in den Verwaltungsrat des Translationsforschungsbereichs des Berliner Instituts für Gesundheitsforschung (BIH) der Charité berufen worden. Sie wird das Gremium ab sofort als externe Expertin unterstützen.

Aufgaben des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat des Translationsforschungsbereichs der Charité Berlin überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung des Direktoriums. Er berät das Direktorium und kann vom Direktorium jederzeit Auskünfte verlangen. Er legt fest, welche Entscheidungen des Direktoriums der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen, und kann dem Direktorium in besonderen forschungspolitischen und finanziellen Angelegenheiten und für die Erfolgskontrolle Weisungen erteilen.

"Es ist für mich eine große Ehre zum Mitglied des Verwaltungsrats des BIH bestellt worden zu sein. Ich freue mich sehr, in Zukunft an der Beratung des BIH zu forschungspolitischen Fragen sowie zur finanziellen Entwicklung teilnehmen zu können." sagte Prof. Gillessen-Kaesbach zu ihrer Ernennung.

Hochkarätige Gremienzusammensetzung

Das Gremium setzt sich zusammen aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes, für die oder den das Benennungsrecht dem für Forschung zuständigen Bundesministerium zusteht, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landes Berlin, für die oder den das Benennungsrecht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zusteht, sowie bis zu vier externen Expertinnen oder Experten, wobei das Benennungsrecht für jeweils zwei von ihnen dem für Forschung zuständigen Bundesministerium und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zusteht.